PFARRFRIEDHOF MUTHMANNSDORF

 

 

 

Der Tod und das Begräbnis sind ebenso wie Geburt, Taufe und Eheschließung öffentliche Ereignisse. Die Totenbestattung ist eine öffentliche Aufgabe.

Wir als Christen halten unseren Friedhof in Ehren, denn es ist der Ort, an dem die sterblichen Überreste unserer Angehörigen, der Gläubigen unserer Gemeinde begraben sind. Der Friedhof als Ort der Trauer und der Hoffnung. Die Anlage und die Ausstattung des Friedhofs bekunden unseren christlichen Glauben an die Auferstehung der Toten. Als wichtigstes Zeichen unserer Hoffnung ist das Kreuz an einer zentralen Stelle unseres Friedhofs weit sichtbar aufgerichtet.

Wir als Christen dürfen glauben, dass der Tod - so traurig und schmerzlich er auch immer sein mag - nicht das Ende bedeutet, sondern Durchgang ist in das neue und ewige Leben.

Diesen Glauben und diese Hoffnung dürfen wir haben, weil einer uns auf diesem Weg vorangegangen ist, Jesus Christus, dessen Tod und dessen Auferstehung wir gläubig bekennen.

Schon um dem Leben, dem Sterben und dem Tod eines Menschen gerecht zu werden, ist es sinnvoll, Hoffnung auf ein Wiedersehen, Hoffnung auf ewiges Leben zu haben.

Zum Auftrag der Kirche und unserer Pfarrgemeinde gehört es, diese religiöse Dimension menschlichen Lebens sichtbar zu machen.

Die Frage der Achtung, der Pietät und der Menschenwürde gebietet einen würdigen Umgang mit den Verstorbenen. Denn letztlich wirkt sich der Umgang mit den Toten auch auf den Umgang mit den Lebenden aus.

Für die Hinterbliebenen der Verstorbenen ist es hilfreich, einen öffentlich zugänglichen Ort der Trauer, des Gedenkens, des Gebetes und der Hoffnung zu haben.

Unser Friedhof gibt dieser unserer Hoffnung Ausdruck:

 

"Über allen christlichen Gräbern leuchtet

die österliche Sonne der Hoffnung - wir werden auferstehn."

 


NÖ Bestattungsgesetz 2007

 

FRIEDHOFSORDNUNG

 

Auszug aus der Friedhofsordnung für die niederösterreichischen katholisch-konfessionellen Friedhöfe der Erzdiözese Wien mit zusätzlichen Bestimmungen für den Pfarrfriedhof Muthmannsdorf  laut Pfarrgemeinderatsbeschluss vom 22. Mai 1997

 

§ 1

Der Friedhof ist Eigentum der römisch katholischen Pfarrkirche. Die Verwaltung und Beaufsichtigung obliegt dem zuständigen Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat. Dieser Friedhofsverwaltung obliegt u. a. die Sorge für die Instandhaltung, Sauberkeit, gärtnerische Gestaltung und Einhaltung der Friedhofsordnung.

Der Friedhof dient in erster Linie zur Beisetzung aller Katholiken, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Pfarre ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

 

 

 

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

 

§ 2

Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen.

Innerhalb des Friedhofes ist verboten:

das Mitbringen von Tieren

das Rauchen und Lärmen

das Feilbieten von Waren aller Art

die Ablagerung von Müll außerhalb der hiefür bestimmten Plätze.

 

Die anfallenden Abfälle müssen gewissenhaft getrennt und an den dafür vorgesehenen Plätzen entsorgt werden.

1. bei den verschieden beschrifteten Boxen des Müllablageplatzes

a) Kränze und Gestecke ohne Kranzschleifen, Reisig

b) Restmüll (Kranzschleifen, Karton usw.)

c) biologische Abfälle (Blumenreste, Erde, usw.)

 

2. die Müllcontainer im Friedhofsbereich sind nur für die leeren Kerzenbecher bestimmt.

 

Nicht gestattet ist die Ablagerung von Grabsteinen, Einfriedungen  und Bauschutt! Der Nutzungsberechtigte kümmert sich um deren Entsorgung auf einer Sondermülldeponie.

 

 

 

§ 3

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt bei Erwachsenen 10 Jahre.

 

§ 4

Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Pfarrkirche. An ihnen besteht nur Nutzungsrecht nach Maßgabe der Friedhofsordnung.

 

§ 5

Die Gräber werden eingeteilt in Einfachgräber (zur Beerdigung bis zu 2 Leichen) und Doppelgräber (4 Leichen).

Einfachgräber dürfen die Breite von 1 Meter und die Länge von 2,7 Meter, Doppelgräber die Breite von 2,2 Meter und die Länge von 2,7 Meter (inklusive Einfriedung) nicht überschreiten.

 

§ 6

Die Gräber sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung bzw. dem Erwerb der Würde des Friedhofes entsprechend gärtnerisch zu gestalten, mit einer Einfriedung im maximalen Ausmaß von 15 cm Breite und 20 cm Höhe zu versehen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, können solche Gräber eingeebnet und mit Rasen begrünt werden.

 

 

AUSGESTALTUNG UND ERHALTUNG

 

§ 7

Die gärtnerische Gestaltung der Gesamtanlage obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Setzen von Bäumen und Sträuchern, sowie deren Entfernung ist ohne Bewilligung der Friedhofsverwaltung verboten!

 

§ 8

Die Bepflanzung der Grabstellen darf nur innerhalb der Einfassung vorgenommen werden.

 

§ 9

Verwelkte Blumen und Kränze, sowie Gräser im Umkreis der Gräber sind rechtzeitig zu entfernen und auf dem dafür vorgesehenen Platz zu entsorgen.

 

§ 10

Die Errichtung von Grabdenkmälern (z. B. Aufstellen von Grabsteinen) darf nur nach schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Zustimmung ist unter Vorlage eines Planes oder einer Skizze bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. 

Das Abdecken der Grabstellen mit Grabplatten ist nicht gestattet.

 

§ 11

Die Grabdenkmäler sind von den Nutzungsberechtigten stets in gutem Zustand zu erhalten. Kommen sie dieser Instandhaltungspflicht trotz Aufforderung nicht nach, so erlischt das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung. Der Friedhofsverwaltung steht das Recht auf Entfernung dieses Grabdenkmales zu.

Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, sind Grabdenkmäler und Einfriedungen binnen 3 Monaten ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

 

RECHTE DER FRIEDHOFSVERWALTUNG

 

§ 12

Die Friedhofsverwaltung gewährt nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung das Nutzungsrecht an einer Grabstelle für eine bestimmte Zeit. Sie gewährt ferner:

Das Recht auf Beerdigung und Enterdigung.

Das Recht auf Errichtung eines Grabdenkmals (Grabsteins).

 

§ 13

Um Zuweisung einer bestimmten Grabstelle ist bei der Friedhofsverwaltung anzusuchen.

Das Nutzungsrecht wird durch Eintragung in das Gräberbuch und durch Erlag der vorgeschriebenen Gebühr erworben (Grabstellengebühr).

Das Nutzungsrecht steht demjenigen zu, der die Grabstellengebühr (Erneuerungsgebühr) entrichtet hat. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf dessen Erben über. Die Erben sind verpflichtet, den Übergang des Nutzungsrechtes der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben. Hat ein bisher Alleinnutzungsberechtigter mehrere Erben, so ist ein Bevollmächtigter für die Ausübung des Nutzungsrechtes zu bestimmen.

 

§ 14

Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 10 Jahren eingeräumt. Über das Ansuchen innerhalb der letzten 6 Monate vor Ablauf dieses Nutzungsrechtes kann dieses von der Friedhofsverwaltung verlängert werden.

Die Verlängerung wird jeweils für die Dauer von 10 Jahren gewährt.

Für die rechtzeitige Verlängerung haben die Berechtigten selbst unaufgefordert Sorge zu tragen.

Die Verlängerung kann verweigert werden wenn die Grabstelle in den letzten Jahren in einem ungepflegten Zustand gelassen worden ist oder wenn der Pfarrgemeinderat dies wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit des Friedhofes beschlossen hat.

 
 

§ 15

Das Nutzungsrecht für eine Grabstelle erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist und das Nutzungsrecht nicht rechtzeitig erneuert bzw. die Verlängerung verweigert wird (vgl. § 14).

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstelle frei verfügen.

 

 

GEBÜHRENORDNUNG

 

§ 16

Bei der Festsetzung der Gebühren hat der Pfarrgemeinderat unbedingt darauf zu achten, dass der jährliche Aufwand für den Friedhof aus der Gesamtheit der Friedhofsgebühren eines Jahres gedeckt werden kann.

 

 

FRIEDHOFSGEBÜHREN

 

Grabstellengebühr (einmaliges Grabnutzungsrecht)

Einfachgrab € 200,00

Doppelgrab € 300,00

 

Grabnutzungsgebühr (pro Jahr - für 10 Jahre im Voraus zu bezahlen)

Einfachgrab € 15,00

Doppelgrab € 30,00